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Unsere Vereinssatzung

Präambel

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Cannabis Clubs sind Anbauvereinigungen von Cannabisnutzer:innen, die den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum ihrer Mitglieder ohne Gewinnabsichten organisieren.

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Ziel des Cannabis Clubs South Side Organics ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbauvereinigung ab Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen des Konsumcannabisgesetz - KCanG.

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Der South Side Organics heißt als Mitglieder nicht nur Cannabisnutzer:innen willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind.

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In diesem Sinne gibt sich der South Side Organics folgende Satzung:

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1.1. Der Name des Vereins lautet South Side Organics. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.

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1.2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

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1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

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Der ausschließliche Zweck des South Side Organics ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

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§ 3 Mitgliedschaft in dem Verein

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3.1  Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.

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3.2 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG in Deutschland haben, werden. Natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind ausdrücklich von einer Mitgliedschaft in dem Verein ausgeschlossen und ihnen darf kein Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vereins gewährt werden. Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betroffene Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

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3.3 Die Mindestdauer der Mitgliedschaft in dem Verein beträgt 3 Monate ab Eintritt in den Verein.

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3.4 Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder) haben die durch Gesetz den Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

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4.1 Dem Verein ist eine elektronische oder schriftliche Beitrittserklärung durch das Mitglied vorzulegen und durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen, dass das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG in Deutschland, hat.

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4.2 Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck sein. Das Mitglied hat bei Aufnahme dem Verein eine Selbstauskunft zu erteilen, in der durch das Mitglied versichert wird, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung mit demselben Satzungszweck besteht.

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4.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern jedweder Art des Vereins entscheidet der Vorstand auf Antrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der elektronischen oder schriftlichen Mitteilung des Vorstands über die Aufnahme in den Verein. 

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4.4 Ein Anspruch auf Aufnahme  besteht nicht. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab ist die Entscheidung endgültig, unanfechtbar und binded für das Mitglied. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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5.1 Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

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5.2 Alle Mitglieder haben das Recht auf Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum sowie dem beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau durch den Verein.

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5.3 Jedes Mitglied des Anbaurates oder das vom Vorstand aufgefordert wird, hat beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied im Rahmen der Anbau- und Verteilungsordnung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirkt.

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5.4 Mitglieder sind berechtigt, sich aktiv an dem Vereinsleben zu beteiligen, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Hausordnung des Vereins zu nutzen.

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5.5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

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6.1Die Mitglieder zahlen jährlich Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag). Dieser Grundbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks (gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis) erforderlich sind, z.B.

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  • Miete oder Anschaffungskosten der Anlage/Immobilie/Grundstück (einschließlich Kosten für Bau/Umbau, Bauantrag und die Suche nach passender Immobilien)

  • Mietnebenkosten

  • Betriebsvorrichtungen (Beleuchtung, Zu- und Abluft, Bewässerung, geeichte Waage etc.)

  • Vereinseinrichtung

  • Verwaltungs- und Allgemeinkosten, die für Erlangung und Erhaltung der Anbauerlaubnis (§ 11 KCanG) erforderlich sind

  • Gründungskosten

  • Kosten für die Erstellung eines Jugend- und Präventionsschutzkonzept

  • Softwarekosten (Mitgliederverwaltung, Compliance, Bestandsmanagement etc.)

  • Vorstandsgehälter

  • Sicherheitsanforderungen

  • Kultivierung- und Prozessmaterialien

  • Regelmäßige Labortests / Qualitätsüberprüfung

  • Internetseite

  • Zum Betrieb notwendiges Personal (Nicht-Mitglieder), bspw. Buchhaltung, Hausmeisterei/Reinigung, Security, Anbauberatung, Anlagenwartung, Administration etc.

  • Beraterkosten (Rechtsberatung, Steuerberater etc.)

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6.2 Darüber hinaus wird der durch das Mitglied zu leistende Grundbeitrag um einen mengenabhängigen Mitgliederbeitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist (Staffelbeitrag).  Diese Staffelbeiträge richten sich nach den „produktionsbezogenen Kosten“, die unmittelbar mit den Sonderbelangen einzelner Mitglieder zusammenhängen, z.B.

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  • Konsumbezogene Umlage der Betriebs(neben)kosten (z.B. Strom, Wasser, Personalkosten für den unmittelbaren gemeinschaftlichen Anbaud und die Weitergabe von Cannabis und Vemehrungsmaterial, Verpackungsmaterial, Betriebsmittel für den Cannabis-Anbei wie unter anderem Dünger, PH-Mittel, Vermehrungsmaterial, Scheren, Trimmgeräte)

  • Kosten des Geldverkehrs

  • Transportkosten

  • Lagerkosten

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6.3 Der Vorstand beschließt in eigenem Ermessen eine Beitragsordnung, in der die Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, des Grundbeitrags, der Staffelbeiträge und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens  geregelt wird. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch den Vorstand geändert werden. Die Zustellung der aktuellen Beitragsordnung an die Mitglieder erfolgt schriftlich an die zuletzt gegenüber dem Verein benannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.

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6.4 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, insbesondere für Anschubfinanzierungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis) oder längerfristige Investitionen, oder bei finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Sonderumlage von den Mitgliedern erhoben werden. Ein solche Sonderumlage orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist dafür der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage zu zahlen hat.

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§ 7 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

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7.1 Die Fortdauer der Mitgliedschaft des Mitglieds in dem Verein ist an das Fortbestehen eines Wohnsitzes gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 1 Nr. 17 KCanG in Deutschland geknüpft.

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7.2 Die Mitgliedschaft als Mitglied des Vereins endet:

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a) Austritt;

b) Ausschluss nach 8.;

c) sofern das betroffene Mitglied seinen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG nicht mehr in Deutschland hat; oder

d) Tod des Mitglieds.

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7.3 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein durch elektronische oder schriftliche Austrittserklärung berechtigt. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist erstmalig nach Ablauf von drei Monaten nach Begründung der Mitgliedschaft möglich. Die Austrittserklärung ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu erklären.

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7.4 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

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§ 8 Ausschluss aus dem Verein

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8.1 Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds oder die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste beenden.

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8.2 Sofern das Mitglied seinen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG nicht mehr in Deutschland hat, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

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8.3 Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

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8.4 Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau des Vereins an andere natürliche Personen (insbesondere natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Ansonsten ist ein Ausschluss nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied,

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a) sich im Widerspruch zu den Satzungszwecken verhält;

b) vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat;

c) durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;

d) den Vereinsfrieden maßgeblich beeinträchtigt;

e) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

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8.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

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8.6 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung oder elektronisch oder schriftlich zu äußern.

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§ 9 Vereinsmittel

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9.1 Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds oder die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste beenden.

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9.2 Sofern das Mitglied seinen Wohnsitz gemäß § 1 Nr. 16 KCanG oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 1 Nr. 17 KCanG nicht mehr in Deutschland hat, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

​

9.3 Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

​

9.4 Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau des Vereins an andere natürliche Personen (insbesondere natürliche Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Ansonsten ist ein Ausschluss nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied,

​

a) sich im Widerspruch zu den Satzungszwecken verhält;

b) vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat;

c) durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt;

d) den Vereinsfrieden maßgeblich beeinträchtigt;

e) seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

​

9.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

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9.6 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung oder elektronisch oder schriftlich zu äußern.

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§ 10 Organe

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Organe des Vereins sind

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a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung

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§ 11 Vorstand

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11.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorstand) und den beiden stellvertretenden Vorständen. Der Vorsitzende bildet im Sinne von §26 BGB den geschäftsführenden Vorstand. Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand durch weitere Beisitzer gebildet werden.

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11.2 Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Mitglieder des Vorstands müssen vor ihrer Bestellung als Vorstandsmitglied ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des KCanG versichern.

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11.3 Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrags beschließen. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

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11.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorstand) vertreten.

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11.5 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit  bestellt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

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11.6 Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands  kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder dem Verlust der persönlichen Zuverlässigkeit nach Vorgaben des KCanG vor. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

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11.7 Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien oder eine bestehende Befreiung widerrufen.

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11.8 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Die beiden stellvertretende Vorsitzende nehmen die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr.

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11.9 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

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11.10 Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt telefonisch, schriftlich, durch Email oder mittels anderer Medien auf elektronischem Weg mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen können Vorstandssitzungen neben Präsenzversammlungen auch telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. als virtuelle Versammlung in Form einer Onlinekonferenz) oder einer Kombination aus beidem (z.B. als hybride Versammlung) durchgeführt werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorsitzende und teilt dies mit der Einladung mit.

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11.11 Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

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11.12 Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.

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§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands

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12.1 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.

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12.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

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a) Führung der laufenden Geschäfte des Verein;

b) Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen,

c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;

f) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;

g) Erstellung eines Jahresberichts spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;

h) Erstellung und Erlass der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein;

i) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen;

j) Wahl der Mitglieder des Anbaurats;

k) Berufung von gesetzlich vorgeschriebenen Bauftragten, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person;

l) Beschlussfassungen über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste von Mitgliedern gemäß der Satzung.

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§ 13 Mitgliederversammlung

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13.1 Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen auch öfter einberufen.

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13.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder elektronisch oder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

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13.3 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. als virtuelle Versammlung in Form einer Onlinekonferenz) oder einer Kombination aus beidem (z.B. als hybride Versammlung) durchgeführt werden. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand und teilt dies mit der Einladung mit. Nimmt ein Mitglied ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teil, kann dieses Mitglied auch seine satzungsgemäßen Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen.

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13.4 Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Die Ladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Absendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse gesendet wurde. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Mitgliederversammlung keine Kenntnis erhalten können. Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

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13.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sollte der Vorstand nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist auch ein Protokollführer zu wählen.

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13.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

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13.7 Auf der Mitgliederversammlung haben nur stimmberechtigte Mitglieder Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. . Jedes Mitglied, welches auch Mitglied des Vorstands ist und nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug ist, hat Fünfundzwanzig Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist durch schriftliche Bevollmächtigung nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

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13.8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

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13.9 Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmenabgaben werden nicht berücksichtigt. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.

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13.10 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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13.11 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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13.12 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiederzugeben.

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§ 14 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

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14.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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14.2 Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

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a) Entgegennahme des Jahresberichts;

b) Feststellung des Jahresabschlusses;

c) Genehmigung des vom Vorstands vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans;

d) Satzungsänderungen;

e) Wahl des Vorstand und dessen Entlastung; und

f) Auflösung des Vereins.

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§ 15 Anbaurat

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15.1 Der Vorstand kann durch Beschluss einen Anbaurat errichten.

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15.2 Der Anbaurat besteht aus mindestens 1 gewählten Mitgliedern.

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15.3 Die Mitglieder des Anbaurats werden von dem Vorstand auf mindestens zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.

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15.4 Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Mitglieder des Anbaurats eine Vergütung beschließen. Diese ist stets begrenzt auf eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sogenannte Mini-Jobber).

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§ 16 Zuständigkeiten und Aufgaben des Anbaurates

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16.1 Sämtliche, den Anbau betreffende Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.

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16.2 Der Anbaurat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

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a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsmäßigen gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis;

b) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Cannabis-Ernte gemäß den gesetzlichen Vorgaben;

c) Qualitätssicherung des gemeinschaftlich angebauten Cannabis;

d) Wahl der Cannabissorten für den Anbau;

e) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

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§ 17 Aufwendungsersatz und Gründungskosten

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17.1 Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - sowie Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

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17.2 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

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17.3 Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

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17.4 Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung oder sonstige vergleichbaren Leistungen im Zusammenhang mit der Vereinsgründung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung des Vereins durch das Mitglied gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.

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§ 18 Ordnungen

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Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins, kann sich der Verein Ordnungen  geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 19 Anfall des Vereinsvermögens

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19.1 Bei Auflösung oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

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19.2 Der oder die Anfallberechtigten werden durch Beschluss des Vorstands bzw. der Liquidatoren bestimmt.

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